Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Landshut zur Beschränkung nicht ortsfester öffentlicher Versammlungen
Die Stadt Landshut erlässt in ihrer Eigenschaft als Kreisverwaltungsbehörde aufgrund von Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 421, BayRS 2180-4-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 418), i.V.m. Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS
2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S.174),
und § 9 Abs. 1 Satz 2 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)1 vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 2), folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
- Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (GG) im Zusammenhang mit
Protesten gegen Corona-Maßnahmen, wie beispielsweise sog. „Corona“-, „Montags“-, „Spaziergänge“ bzw.
Kerzendemos sind im Stadtgebiet Landshut ausschließlich ortsfest zulässig. Das gilt sowohl für das Veranstalten von
als auch für die Teilnahme an solchen Versammlungen. - Ziffer 1 gilt an folgenden Tagen:
Montag, den 17.01.2022, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Montag, den 24.01.2022, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr - Ziffer 1 findet darüber hinaus im Zeitraum von 15.01.2022 bis einschließlich 28.01.2022 auch für Ersatzversammlungen
in dem Fall Anwendung, dass die entsprechenden Aufrufe in den sozialen Medien und Chatgruppen kurzfristig auf einen
anderen Tag als die in Ziffer 2 genannten Tage hin geändert werden sollten. - Weitergehende Beschränkungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV i. V. m. Art. 15 Bayerisches
Versammlungsgesetz (BayVersG) bleiben unberührt. - Abweichend von Ziff. 1. können auf Antrag Ausnahmen erteilt werden, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Der Antrag ist in der Regel spätestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn beim Ordnungsamt der Stadt Landshut fernmündlich, schriftlich, elektronisch (ordnungsamt@landshut.de) oder zur Niederschrift zu stellen. Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonnund Feiertage außer Betracht. Bei einem fernmündlichen Antrag kann das Ordnungsamt der Stadt Landshut verlangen, den Antrag schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unverzüglich nachzuholen.
- Diese Allgemeinverfügung wird am 14.01.2022 im Amtsblatt der Stadt Landshut veröffentlicht und gilt am darauf folgenden Tag als bekanntgegeben. Sie wird damit am 15.01.2022, 0.00 Uhr wirksam.
- Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 28.01.2022, 24.00 Uhr.
- Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
Hinweise:
- Der Wortlaut der 15. BayIfSMV kann im Internet unter
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15
eingesehen werden. - Die sonstigen Vorschriften der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) des
Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, in der jeweils gültigen Fassung, bleiben unberührt. - Gemäß Art. 25 BayVersG haben Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (vgl.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). - Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, vgl. Art. 21 Abs. 1 Nr. 6 BayVersG.
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Veranstalter oder als Leiter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, vgl. Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG.
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Teilnahme an untersagten Versammlungen auffordert, vgl. Art. 20 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8 Abs. 3 BayVersG.
- Die Allgemeinverfügung ist auf der städtischen Internetseite unter www.landshut.de abrufbar und kann einschließlich ihrer Begründung nach vorheriger Terminvereinbarung beim Ordnungsamt der Stadt Landshut, Luitpoldstraße 29a, 84034 Landshut während der allgemeinen Geschäftszeiten (Mo.-Fr. 08:00 – 12:00 Uhr und zusätzlich Mi. 14:00 -16:00 Uhr) eingesehen werden.
1 Soweit jetzt und im Folgenden Normen aus der 15. BayIfSMV zitiert werden, sind diese in der jeweils gültigen Fassung gemeint. Bei
ersatzlosem Wegfall einer entsprechenden Regelung aus der 15. BayIfSMV gilt die letzte Rechtsregelung vor Wegfall, unbeschadet der
sofortigen näheren Überprüfung der Allgemeinverfügung durch die Stadt Landshut aufgrund des geänderten rechtlichen Umfelds.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift:
Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
Hausanschrift:
Haidplatz 1, 93047 Regensburg
schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landshut) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der
Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein
Gebührenvorschuss zu entrichten. (Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt). - Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung haben nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG keine aufschiebende Wirkung.
Hiergegen kann beim Verwaltungsgericht in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Landshut, 14.01.2022
Alexander Putz
Oberbürgermeister