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SATZUNG zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes III „Mühleninsel – Fischergasse“ Vom 11.01.2022

Die Stadt Landshut erlässt aufgrund des § 162 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl I S. 4147), und des Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl S. 74), folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets III „Mühleninsel – Fischergasse“ vom 10.02.1976 (ABl S. 7),
zuletzt geändert mit Satzung vom 27.07.1987 (ABl 1988 S. 150), wird aufgehoben, da die Sanierung abgeschlossen ist.
§ 2
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2, Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Landshut rechtsverbindlich.
Landshut, den 11.01.2022
STADT LANDSHUT
Alexander Putz
Oberbürgermeister
Hinweise:
Gleichzeitig wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hingewiesen.
Es werden nachfolgend die §§ 214 und 215 Abs. 1 BauGB im Wortlaut bekannt gegeben.

§ 214
Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes
Verfahren
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

  1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein
    müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und
    auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4
    Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und
    § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich,
    wenn a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt
    worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder
    b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder c) [aufgehoben],
    oder d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist
    ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, oder
    e) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das
    Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind, oder f) bei Anwendung des § 13
    Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder g) bei Anwendung
    des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für
    die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
  3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs.
    2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die
    Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine
    Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen
    Punkten unvollständig ist;
  4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt
    oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
    Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
    (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

  1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4
    bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
  2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne
    dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
  3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von
    Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
  4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
    worden ist.
    (2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind,
    gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

  1. [aufgehoben]
  2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
  3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1
    Satz 2 Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Abs. 1
    Satz 2 Nr. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden
    oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des
    Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
  4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis
    nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz
    über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
    (3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die
    Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung
    geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
    Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
    (4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 215

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
(1) Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
    und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber
    der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
    STADT LANDSHUT
  • Baureferat –
    Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung

Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung
Bpl.Nr. B-2021-253

Mit Bescheid vom 13.01.2022 wurde dem Antragsteller, die Stadt Landshut, die Baugenehmigung “Energetische Sanierung mit Ertüchtigung des Brandschutzes und der Barrierefreiheit der Turnhalle TV64” auf dem Grundstück Fl.Nr. 2830, Gem. Landshut, Breslauer Straße 123, unter Nebenbestimmungen erteilt.
Nachdem mehr als 20 benachbarte Grundstückseigentümer im gleichen Interesse beteiligt sind, wird die Zustellung der Genehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Genehmigungsbescheid mit Plänen kann beim Bauaufsichtsamt der Stadt Landshut innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) im Amtsgebäude, Luitpoldstraße 29, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg
Haidplatz 1, 93047 Regensburg

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form(). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landshut) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: • () Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der
Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine
Verfahrensgebühr fällig.
STADT LANDSHUT
Baureferat

  • Bauaufsichtsamt –
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